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§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt das Ziel, den Tennissport zu pflegen und insbesondere die Jugend zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterhaltung einer Tennisanlage und die Förderung sportlicher Betätigung und sportlicher Leistung.
§3 Gemeinnützigkeit
§4 Verbandsmitgliedschaften
§5 Mitgliedschaften
Der Verein hat:
Stichtag für die Alterszuordnung ist der 01.01. eines Kaiendeijahres
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
§7 Ende der Mitgliedschaft
a) Austritt aus dem Verein
b) Tod
c) Ausschluss
2. Der Austritt (Kündigung) erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
3. Bei der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.
Nicht berührt sind Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten.
§8 Ausschluss aus dem Verein
§9 Beitragsleistungen und Beitragspflichten
§10 Ordnungsgewalt des Vereins
§11 Unfall- und Haftpflichtversicherung
Der Verein ist über den Landessportbund NRW bei der Sporthilfe NRW e. V. gegen Sportunfalle versichert. Schadenstalle sind dem Vorstand innerhalb von 24 Stunden unter schriftlicher Schilderung des Hergangs zu melden.
§12 Weitergehende Haftung
Für Unfälle, Diebstähle oder sonstige Schadensereignisse auf der Tennisanlage oder in den Räumlichkeiten haftet der Verein gegenüber seinen Mitgliedern nicht.
§13 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§14 Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt. Die Einberufung durch den Vorstand erfolgt schriftlich oder per E-Mail an die Mitglieder.
Die Tagesordnung, die den Mitgliedern spätestens 3 Wochen vor dem Termin zugeleitet wird, soll mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstands
b) Bericht des Kassenwarts und der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstands
d) Wahl des neuen Vorstands und der Kassenprüfer e) Anträge von Mitgliedern
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand grundsätzliche Interessen des Vereins berührt sieht oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe eines Grundes schriftlich beantragt.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahrs das 18. Lebensjahr vollendet haben.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden geleitet. Bei seiner/ihrer Verhinderung wird die Versammlung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Unabhängig hiervon kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter wählen.
5. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Versammlung vorliegen.
6. Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§15 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der Geschäftsführer/in (stellvertretende(r) Vorsitzende(r))
c) dem/der Kassenwart/in
d) dem/der Sportwart/in
e) den Jugendwarten
f) dem/der Schriftführer/in
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
3. Die Mitglieder des Vorstands haben in der Sitzung je eine Stimme.
4. Die Sitzungen des Vorstands werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden (Geschäftsführer) einberufen und geleitet.
5. Vorstand im Sinnes des§ 26 BGB sind der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt, im Innenverhältnis kann der Stellvertreter von seiner Vertretungsmacht allerdings nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
6. Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Auslagen für Zwecke desVereins werden erstattet.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, wird es vom Vorstand durch Zuwahl ersetzt. Bei Ausscheiden des Vorsitzenden ist jedoch innerhalb eines Jahres eine Mitgliederversammlung einzuberufen,um einen neuen Vorsitzenden zu wählen.
§16 Spiel- und Platzordnung
Der Vorstand ist ermächtigt, eine Spiel- und Platzordnung zu erlassen.
§17 Änderungen der Satzung
§18 Kassenprüfung
§19 Datenschutz
a) Zuname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Nationalität
b) Anschrift, Bankverbindung, Telefon /-faxnummer, E-Mail-Anschrift
c) Vereinsfunktion, Vereinsnummer, Leistungsklasse, Spielergebnisse.
2. Die Daten werden ausschließlich dazu verwendet, die Mitglieder in allen Angelegenheiten, die dem Tennissport dienen, optimal und umfassend zu informieren, zu beraten und zu betreuen. Alle personenbezogenen Daten werden vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
3. Der Verein ist berechtigt, die regionale/ überregionale Presse und andere Medien über:
4. Sportergebnisse inklusive Bilder und Fotos zu informieren. Diese Informationen können auch auf der Homepage des Vereins veröffentlicht werden. Besondere Ereignisse im Verein und Feierlichkeiten können vom Vorstand mit personenbezogenen Daten auf der VereinsHomepage sowie in den Medien bekannt gemacht werden.
5. Das Mitglied kann einer Veröffentlichung widersprechen. In diesem Fall unterlässt der Verein jede Veröffentlichung.
§20 Auflösung des Vereins